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EG-BÜRGER, IN ITALIEN WOHNENDEN, ITALIENER

EG-Bürger, die auch im Ausland wohnen und Ausländer, die in Italien mit Aufenthaltsgenehmigung wohnen. Italiener mit einem im Ausland erzielten Zeugnis.
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Anmeldungsantragsstellung
3. Studienbescheinigung
4. Aufenthaltsgenehmigung
5. Italiener mit einem im Ausland erzielten Zeugnis.

1 Allgemeine Bestimmungen


Die auch im Ausland wohnenden EG-Bewerber und die Nicht-EG-Bewerber mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung können ohne Kontingentsbegrenzung:
an den Studiengängen (auch für das Lehramt) im einzigen Studienabschnitt teilnehmen:
A) wenn sie ein gültiges Zeugnis und die im Kapitel I, Absatz 1 angegebenen Unterlagen (Unterlagen, die obligatorisch dem Antrag beizufügen sind) haben. Es sind alle Anträge der Studenten, die noch das letzte Jahr des Gymnasiums besuchen oder diejenige, die die akademische Eignungsprüfung noch nicht abgelegt haben, mit Vorbehalt angenommen.
Sie können an den Studiengängen für das Lehramt nicht im einzigen Studienabschnitt teilnehmen:
B) wenn sie ein in einer Universität oder auch in einer nicht akademischen Hochschule erzieltes Zeugnis haben, das die Studienfortsetzung ermöglicht. Es sind die Anträge der Studenten, die den Studiengang abgeschlossen haben aber die noch nicht das Studienzeugnis bekommen haben, mit Vorbehalt angenommen.

2 Antragsstellung

Die Bewerber müssen den Antrag direkt zur ausgewählten Universität einreichen. Die Modalitäten, die Termine, die Unterlagen und alle Informationen sind auf den folgenden Web-Seiten verfügbar:
www.miur.it studiare in Italia (in Italien studieren)
www.miur.it studenti e diritto allo studio > studenti stranieri (Studenten und Recht auf Bildung > ausländische Studenten)
www.esteri.it politica estera > politica culturale > attività > cooperazione universitaria > iscrizione studenti stranieri (Aussenwirtschaftspolitik > Kulturpolitik > Aktivitäten > Universitätszusammenarbeit > Einschreibung der ausländischen Studenten)
• Die im Ausland wohnenden Bewerber können sich an die italienischen Vertretungen wenden.

3 Studienbescheinigung

Die von ausländischen Behörden ausgestellten Studienbescheinigungen müssen mit einer von der italienischen diplomatischen und konsularischen Vertretung herausgegebenen amtlichen Übersetzung und mit einer Beglaubigung und Werterklärung ergänzt werden.
Auch wenn das Zeugnis von einer mit verschiedener Ordnung Schule (im Vergleich zu denen des Landes wo er wohnt) ausgestellt worden ist, muss der Student auf jeden Fall die Beglaubigung und die Werterklärung beifügen.

4 Aufenthaltsgenehmigung

Die EG-Bürger müssen die meldeamtliche Eintragung in der Stadt, wo sie die Absicht haben, zu leben, nach der Bedingungen, Modalitäten und Terminen der Gesetzesverordnung vom 6. Februar 2007, Nr.30 erfordern.

5 Italiener mit einem im Ausland erzielten Zeugnis

Die italienischen Bewerber, die ein ausländisches Zeugnis haben, das an einem italienischen Zeugnis nicht gleichwertig betrachtet ist, müssen den Antrag direkt zur ausgewählten Universität nach den festgelegten Modalitäten und Terminen einreichen. Der Antrag kann angenommen werden, nur wenn das Zeugnis zusammen mit einer konsularischen Bescheinigung eingereicht wird, die die Absolvierung im Ausland bezeugt.